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Garum (gr. τὸ γάρον, ὁ γάρος) Internetsuche bei Google | GBV-Literatursuche  
[Eine scharfe Fischsauce, die zum Würzen diente. Den samt Innereien zerkleinerten Fisch ließ man zusammen mit Kräutern ziemlich lange in einer Salzlake an der Sonne gären. Dann presste man die Masse aus und erhielt das Würzkonzentrat. Am beliebtesten war das Makrelengarum (garum nigrum) aus Nordafrika. Je nachdem, mit welcher Flüssigkeit man verlängerte, erhielt man Oenogarum (Wein, Essig), Hydrogarum (Wasser) oder Oleogarum (Öl). Der Zusatz von Pfeffer ergab „garum piperatum". Am ähnlichsten kommt heute dem Garum der Griechen und Römer die vietnamesische Fischsauce „nuoc-mâm" (in Spezilitäten geschäften erhältlich)]
Gerichtsbarkeit Internetsuche bei Google | GBV-Literatursuche
  • [Die Gerichtsbarkeit dient dazu, zustehende Rechte (iura) durch Einklagen zu sichern. Das entsprechende Verfahren heißt "causa". Je nach dem, ob es sich um ein öffentliches oder privates Recht handelt, unterscheidet man die "causa publica" (Kriminalprozess) von der "causa privata" (Zivilprozess). Die Verhandlung der "causa" vor Gericht ("iudicium") heißt "actio". Die Rechtsprechung heißt "iurisdictio".  
    Da keine Trennung von Exekutive und Judikative durchgeführt war, lag die Gerichtsbarkeit bei den höheren Beamten, besonders den Prätoren. Untersuchung und Richterspruch lagen allerdings in verschiedenen Händen: Die Untersuchung (ius) führten Beamte ( praetores), der Richterspruch (iudicium) erfolgte durch bestellte Richter. Staatliche Ankläger (accusator) gab es in Rom allerdings nicht. Die Rolle des Staatsanwaltes wurde von Privatleuten zur Wahrung ihrer Interessen wahrgenommen. Neben dem Hauptkläger (actor; accusator) konnten Nebenkläger (subscriptores) auftreten. Der Angeklagte (reus) nahm sich einen Rechtsbeistand ( patronus). Prozesse gegen römische Bürger führte der "praetor urbanus" auf dem Forum Romanum in der Nähe des Tempels von Kastor und Pollux  durch. Prozesse, an denen Fremde beteiligt waren, fanden unter der Leitung des praetor peregrinus ebenfalls auf dem Forum statt. In der basilica Iulia wurden unter der Leitung der centumviri bedeutende Vermögensprozesse (große Erbschaften, Landbesitz) verhandelt. Als Staatsverbrechen galten insbesondere Verrat und Wahlbetrug.]  
    • Zivilprozess
      • Zuständigkeit 
        • Ursprünglich der König
        • Konsuln mit Beginn der Republik bis 266 v.Chr,, dann zwei Prätoren (und andere Magistrate)
        • centumviri; iudicium centumvirale: Geschworenengericht aus 105-180 bestellten Richtern unter dem Vorsitz eines Praetors, bes. für Familien- und Erbrecht. Bevorzugter Tagungsort war die basilica Iulia
        • decemviri stlitibus (=litibus) iudicandis: 465 v.Chr (od. 289 v.Chr.): Kommission, die für Freiheitsrechte und sonstige Bürgerrechte zuständig war.
        • Einzelrichter: Waren die Prozessparteien (utraque pars, adversarii) einverstanden, konnte der Magistrat (der Praetor), der das Verfahren in Gang setzte, das Verfahren an einen vereidigten  Einzelrichter (iudex iuratus) oder an ein Richtergremium (recuperatores) übertragen. Von diesen Richtern führte der Praetor jährlich eine Geschworenenliste (album iudicum). Der Kläger schlug den Richter vor (iudicem ferre), der Beklagte konnte ihn ablehnen (reicere; eierare iudicem). 
        • In den Landstädten (municipium) verfuhren die Magistrate und decuriones (=senatus) analog. In den Provinzen hielt der Statthalter Gerichtstage ab (conventus agere). Dabei bestellte er ein entsprechendes Geschworenengericht. 
      • Prozessarten (iudicia, ordo iudiciorum): 
        1. Legisaktionsverfahren (legis actiones): Die Prozessparteien selbst, besonders der Kläger entscheiden weitgehend über das gesetzliche Verfahren.
          1. Legis actio sacramento: Der Kläger stellte eine Kaution (sacramentum), die an die Tempelkasse ging, falls er den Prozess verlor.
          2. Legis actio per iudicis postulationem: Die beiden Prozessparteien forderten die Verhandlung vor einem Einzelrichter, nachdem sie ihre Standpunkte dem Magistrat vorgetragen hatten.
          3. Legis actio per condictionem: Der Kläger reichte die Klage ein und ließ dem Beklagten eine Frist setzten (condictio = Fristsetzung), einen Richter anzunehmen.
          4. Legis actio per manus iniectionem: Der Kläger fasst den Beklagten mit der Hand an (Geste der Verhaftung) und fordert ihn oder einen Bürgen (vindex) so vor Gericht.
          5. Legis actio per pignoris capionem: Der Kläger darf in bestimmten Fällen eigenmächtig beim Beklagten eine Pfändung (pignoris capio) vornehmen.
        2. Formularverfahren: Seit Caesar und Augustus verfasste der Praetor, nachdem er beide Prozessparteien angehört hatte, schriftlich für den übernehmenden Richter eine Formel (formula), mit der er selbst den weiteren Fortgang des Prozesses bestimmte. Diese Formel enthielt ein "condemno" oder "absolvo" des untersuchenden Beamten und konnte in dreifacher Weise den Ermessensspielraum des Richters festlegen: 
          1. Anwendung strengen Rechts (actiones stricti iuris)
          2. nach freiem Ermessen (arbitrium)
          3. nach Billigkeit und moralischer Überzeugung (actiones bonae fidei)
        3. Extraordinaria cognitio: Ein abkürzendes Verfahren, bei dem der Magistrat (Praetor) den Prozess nicht nur einleitete, sondern auch entschied. 
      • Prozessverfahren: Mehrstufiges Prozedere: 
        1. Vorladung des Beklagten (diei dictio, in ius vocatio): Der Beklagte ist zum Erscheinen verpflichtet. Anderfalls ist der Kläger berechtigt, Zeugen anzurufen (antestatio) und den Beklagten gewaltsam (collo obtorto; in ius rapere) vor Gericht zu bringen.
        2. Verhandlung vor dem Magistrat (Praetor): (anquisitio): Die Verhandlung war mündlich. Es wurde ein Protokoll (acta) angefertigt. Im Legisaktionsverfahren wird der Fall an das zuständige Gericht überwiesen, die Klageparteien werden (nach 30 Tagen) erneut geladen. Im Formularverfahren erstellt der Praetor eine entsprechende Formel.
        3. Erneute Verhandlung vor dem Richter:
          • causae coniectio: kurze Darstellung des Sachverhalts
          • Beweisverfahren
          • Plädoyers der Anwälte (altercatio) und Befragung der Zeugen. 
          • iudicatio: Urteilsspruch. Das Urteil (sententia) wird bei mehreren Richtern durch  Mehrheitsentscheidung gefällt. Die Richter konnten im Falle eines "non liquet" ein weiteres Verfahren (ampliatio) ansetzen.
          • multae irrogatio (irrogatio = Zuerkennung), im Formularprozess in der Regel eine Geldstrafe (multa). Der Verurteilte hatte nach den XII-tabulae  30 Tage Zahlungsfrist. Ansonsten drohte Schuldhaft, schließlich Hinrichtung (executio). Appellation gegen ein Urteil warin Zivilprozessen nicht möglich.
    • Strafprozess (Kriminalprozess): Vergehen, die die staatliche Ordnung bedrohen ("crimina publica"), wie Mord und Verrat werden seit je vor dem Volk verhandelt ("iudicium publicum"). 
      • Zuständigkeit: 
        • Schon zur Königszeit hatte der Verurteilte das Recht der "provocatio ad populum" (Cic.rep.1,21). Nach Liv.1,26 war das "iudicium Horatianum" der erste Fall einer Provokation. 
        • In der Republik tagten Volksgerichte (in den comitia centuriata, nur in Einzelfällen in den comitia curiata).
          Wegen der Umständlichkeit der Volksgerichtsbarkeit kam es durch Gesetz ("lex") oder Senatsbeschluss ("senatus consultum") zunächst für den Einzelfall zur Einsetzung besonderer Untersuchungskommissionen. Diese entwickelten sich zu stehenden Gerichtshöfen (Quästionengericht), Sie wurden jeweils von 32-75 Geschworenen gebildet und standen unter dem Vorsitz eines Prätors. Der Vorsitzende saß auf dem Tribunal, die übrigen auf "subsellia" (Gerichtsbänken). Nur bei schlechtem Wetter wich man vom Forum in eine Basilica aus. Der Senat übte Kriminalgerichtsbarkeit nur gegen Bundesgenossen und in dringenden Fällen (Catilina) aus. Nur das crimen der  perduellio (Hochverrat) wurde ausnahmslos vor dem Volk verhandelt. Zur Zeit Sullas gab es acht spezielle "quaestiones perpetuae": 
        • In der Kaiserzeit gab es Änderungen: Augustus baute auch den Senat zu einem Gerichtshof aus. Der Kaiser selbst fungierte als Einzelrichter, trat Prozesse aber häufig an die Quästionegerichte, den Senat oder an die beiden Präfekte, den praefectus urbi für Rom und den praefectus praetorio für Italien ab. 
      • Prozessverfahren:
        1. Diei dictio: Der Magistrat kündigt in der Volksversammlung an drei aufeinander folgenden Nundinen in Gegenwart des zukünftigen Beklagten (reus) an, dass er Anklage erheben will. 
        2. Anklageerhebung (accusatio) durch die die jeweiligen Gerichte zuständigen Personen:
          1. Ankläger und delatio:
            • vor den comitia centuriata durch den Konsul, Diktator, Praetor (als accusator)
            • vor den comitia tributa durch Volkstribun, Ädil, Qästor (als accusator)
            • vor den Quästionsgericht konnte jeder Privatmann durch ein Gesuch an den Praetor ( postulatio) als Kläger (postulator) auftreten. "Calumnia" (falsche Anklage) stand unter Strafe. Eine Anklage konnte nur mühsam mit richterlicher Vollmacht wieder zurückgezogen werden (abolitio accusationis).
          2. divinatio (bei konkurrierenden Anträgen auf Anklage) Internetsuche bei Google | GBV-Literatursuche
          3. Anklage vor dem Richter, der ein Protokoll anfertigt (inscriptio in crimine) und Kläger und Mitkläger unterschreiben (subscribere) lässt.
          4. nominis receptio: Förmliche Annahme der Klage durch den Praetor und Festsetzung der Gerichtstage (der 10., 30. und 100. Tag).
          5. Strafantrag: Mit der Anklage verbunden ist die anquisitio, der Antrag auf ein bestimmtes Strafmaß.
            • Der Beklagte konnte sich durch freiwillige Verbannung entziehen (Verres), was zwangsläufig die "aquae et ignis interdictio" nach sich zog, oder er musste sich dem Verfahren stellen. Selten gab es eine Untersuchungshaft (custodia libera)
          6. actio: Durchführung der Verhandlung in den Komitien: 
            • rogatio: Wiederholung der Klage und des Strafantrages
            • Verteidigung des Angeklagten (persönlich oder durch seinen patronus)
            • probatio: Beweisverfahren durch Zeugen und Urkunden (testimonia, tabulae)
            • Abstimmung durch das Volk. Es erfolgte entweder Verurteilung (executio), restitutio ad integrum oder die intercessio des Volkstribunen. 
          7. actio: Durchführung der Verhandlung im Quästionenprozess:
            • cognitio
              • citatio: der praeco ruft die beiden Parteien auf
              • der Vorsitzende lost das consilium iudicum aus und vereidigt es. Beide Parteien können einzelne Richter ablehnen. Ersatzweise werden andere nachbestellt
              • Rede des Klägers (und der Mitkläger)
              • Rede des Beklagten bzw. seiner patroni
              • Der praeco beendet die cognitio mit der Formel "dixerunt"
            • altercatio: Auseinandersetzung über die Stichhaltigkeit der vorgelegten Beweise.
            • probatio: Beweisführung. Auswahl und Würdigung der Beweismittel durch den Richter. 
            • sententia: Drei Möglichkeiten: a) condemnatio, b) absolutio, c) "non liquet" (was zur ampliatio führte).
      • Strafen [Gegen Mitglieder der Oberschicht: Verbannung (exilium) oder Hinrichtung (supplicium) [neben der Köpfung auch Kreuzigung, Kampf in der Arena oder Zerreißen durch Wagengespanne].
        • poenae capitales richteten sich gegen Leben, Freiheit und Bürgerrechte und waren meistens mit der damnatio bonorum (Vermögensverlust) verbunden.
          • Todesstrafe
            • de saxo <Tarpeio> deicere (für Hochverrat)
            • securi percutere
            • infelici arbori suspendere (nur in alten Zeiten)
            • cruci afficere (für Sklaven)
            • induere in culleum et in flumen deicere (einsacken und ertränken für Verwandtenmord)
            • Lebendig eingraben auf dem campus sceleratus (Vestalinnen)
            • Strangulare, laqueo frangere (Hinrichtung im Gefängnis) 
            • Einspannen in eine "furca" und zu Tode prügeln (Stäupen) (Liv.3,55; Tac.ann.2,32)
            • damnatio ad bestias (ludos), ad gladium (zum Gladiatorenkampf)
          • Freiheitsstrafen:
            • interdictio aquae et ignis
            • exilium
            • in vincula publica ducere (Gefängnishaft kam erst ganz zum Schluss der Republik auf)
          • opera publica (Zwangsarbeiten, gegen Ende der Republik)
            • damnatio ad metalla (Bergwerksarbeit), ad salinas (Salzgewinnung), ad lautamias (Steinbruch)
      • Rechtsmittel:
    • Terminologie:
      • causa capitis - Kriminalprozess, Kapitalprozess 
      • actio causae - gerichtliche Verhandlung
      • Kläger: actor (in Zivilprozessen), petitor (in Eigentumsklagen); accusator (in Kriminalprozessen); postulator (in Kriminalprozessen vor dem Quästionengericht)
      • lege (iure) agere - gerichtlich betreiben
      • postulare,ut liceret nomen deferre - Anklageantrag beim Quästor stellen
      • causam dicere - sich vor Gericht verteidigen
      • causa cadere; causam perdere  - einen Prozess verlieren
      • causam obtinere - einen Prozess gewinnen
      • litigare; ius experiri - prozessieren

 

Germanien, Germania Internetsuche bei Google | GBV-Literatursuche , Germani, Germanen Internetsuche bei Google | GBV-Literatursuche (Γερμανία, Γερμανοί)
  • GermanienWestgermanienIndogermanischer Stamm mit seinen ältesten Wohnsitzen zwischen Weser und Oder und in Südskandinavien. Erste Erwähnung der "Germanen" bei Poseidonios (FGrH 87 F 22). Er typisiert sie als primitive Fleischesser und Milchtrinker und leistet der pauschalisierenden Beurteilung Vorschub, die sich auch in der Kontrastierung der "pax Romana" mit dem "furor Teutonicus" (Lucan.Phars.1,255) ausdrückt. Andererseits wird die ursprüngliche Sittlichkeit der Germanen idealisiert, so dass sie sogar als den Gesetzen entwickelter Staaten überlegen gelten. Ihre Ausbreitung steht im Zusammenhang mit der keltischen Wanderung um 400 v.Chr.
  • Zum Namen äußern sich Caes.Gall.2,4,10 und Tac.Germ.2. Beide Stellen deuten darauf hin, dass "Germani" zunächst der Name eines oder mehrerer Teilvölker war, die den Rhein nach Westen überschritten und versucht hatten, sich dort anzusiedeln. Die Frage, ob sich diese Völker selbst so nannten (das Wort also germanischen Ursprungs ist) oder von den Kelten so genannt wurden, wird in der Literatur kontrovers diskutiert.
  • Ab 115 der große Kimbernzug, anschließend versuchen sie ständig über den Rhein nach Westen vorzudringen, was von Caesar unterbunden wird (Rheinüberquerung 55 und 53 v.Chr.). Caesar unterscheidet in seinem Germanenexkurs (Caes.Gall.6,11-29) zum ersten Mal die Germanen von den Kelten. Weitere wichtige Quelle ist Tac.Germ., wo sie trotz aller Verschiedenheiten als organisches Ganzes erscheinen, was Sitte, Sprache, Religion und Abstammungsbewusstsein angeht.
  • Die Grenzgebiete (Marken) kann Tacitus nur ungefähr angeben: Der Rhein im Osten, die Donau im Süden und Berge und "gegenseitige Furcht" im Osten (Tac.Germ.1,1).
  • Einzelne Stämme:
  • 16 v.Chr. besiegen die Sugambrer den Lollius. Die Besetzung von Raetien und Vindelicien (15 v.Chr.) provoziert die Eroberungszüge des Drusus (12-9 v.Chr.), des Tiberius (8-7 v.Chr.), des Domitius Ahenobarbus (1 n.Chr.) und erneut des Tiberus (4-5 n.Chr.) bis zur Elbe. Die Vernichtung des Markomannenreiches in Böhmen für nicht zur Bestandssicherung der germanischen Herrschaft. Den bedeutendsten Verlus erleiden die Römer 9 n.Chr. durch die Niederlage des Varus im Teutoburger Wald gegen den Cherusker Arminius. Nach den drei Feldzügen des Germanicus 14-16 (Schlacht bei Idisiaviso und am Angrivarierwall) geben die Römer die Eroberungspolitik auf und beschränken sich auf Verteidigung.
  • Unter Kaiser Claudius der Feldzug des Corbulo im Norden, Aufgabe des Friesenlandes.
  • Um 50 n.Chr.im Zusammenhang mit dem Chattenfeldzug Besetzung der Wetterau.
  • 69-70 Bataveraufstand. Eroberung des Decumatenlandes. 88-89 Aufstand des Antonius Saturninus. 89 Chattenkrieg des L.Appius Norbanus.
  • 90-100 unter Domitian, Sicherung der germanischen Eroberungen durch den Limes. Organisation der Provinzen Germania superior und inferior.
  • Neue Wanderzüge finden seit 150 n.Chr. statt, die zunächst begünstigt werden durch die Markomannenkriege an der Donau seit 166 und durch die Bildung großer germanischer Völkerbünde um 200, schließlich im 3. Jh. zur Völkerwanderung und im 4. und 5. Jh. zur Eroberung fast aller weströmischer und nördlichen oströmischen Provinzen führen. Um 500 stand die Macht der Germanen auf ihrem Höhepunkt.
  • Die rechtsrheinischen Gebiete können die Römer bis ca 250 halten. Danach wird der Rhein die Grenze. Trier wird zur wichtigsten Stadt und bleibt bis 402 praefectura Galliarum. Die römischen Legionen stehen in Bonn, Novesium, Noviomagus, Vetera, Mogontiacum (Mainz), Argentorate; am Limes stehen die auxilia.

 

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Sententiae excerptae: