- ius publicum
| "ius
civitatis",
|
- Das "Öffentliche Recht", das Rechte und Pflichten der Magistratur gegenüber den Bürgern und die Rechte und Pflichten des Bürgers (civis natus) gegenüber Bürgerschaft und Staat festlegte. Es ist "ius civitatis" (vgl. civitas).
- iura publica:
- ius
libertatis
| : Persönliche Freiheitsrechte und Schutz vor Strafen. Dazu gehört das
- ius
auxilii
| , der Anspruch auf Hilfeleistung
- ius
suffragii
| : Aktives Stimmrecht in den verschiedenen comitia
- ius
honorum
| : Passives Stimmrecht für (seit 300 v.Chr.) alle honores
- ius
provocationis
| : Das Recht gegen Entscheidungen der Verwaltung an das Volk zu appellieren
- ius
sacrorum
| : Das Recht zur Teilnahme an öffentlichen und privaten Kulthandlungen
- ius
trium liberorum
| : Um der Kinderarmut vorzubeugen, gewährte der Kaiser Vätern mit mindestens drei Kindern gewisse Privilegien, z.B. das Recht auf vorzeitige Beförderung. (Plin.epist.6,11;
Plin.epist.10,2; Plin.epist.10,94; Plin.epist.10,95)
- ius privatum
|
- Das "Bürgerliche Recht" oder "Zivilrecht" regelt die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander. Es ist "Ius Quiritium".
- iura privata
- ius
conubii
|
- Das Recht nach römischem Recht eine Ehe zu schließen
- ius
commercii
| oder ius
Quiritium
| :
- Das Recht, Geschäftsverträge abzuschließen und durch Geschäfte oder Erbschaft Eigentum zu erwerben.
- Freigelassene erhalten zunächst das Latinische Bürgerrecht. Erst durch Verleihung des ius Quiritium werden sie zu Vollbürgern (cf.
Plin.epist.10,5)
- ius gentium
| :
- Im Unterschied zum ius civile regelt das ius gentium die Rechtsbeziehungen zwischen Fremden oder zwischen Römern und Fremden, soweit sie in Rom gerichtlich anhängig wurden.
- ius societatis
amicitiaeve
| :
- Das Recht auf Schutz und Hilfe, das fremde Völker als socii oder "amici populi Romani" gegenüber den Römern hatten (z.B. Liv.5,35,4)
- ius Italicum
| :
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