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Die Frage der Gerechtigkeit
in Ciceros De re publica
Andrea Hofmann (LK 12-2000/01)
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- Zusammenfassung und Erläuterung
der Diskussion bei Cicero
- Die Philus-Rede
- Die Laelius-Rede
- Schlussrede Scipios
- Ciceros Rechtsverständnis
- Fragen an Cicero
- Von Ciceros Staatstheorie zum modernen
Naturrechtsdenken
- Quellen
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Zusammenfassung
und Erläuterung der Diskussion bei Cicero
- Im dritten Buch von Ciceros "De re Publica"
erörtern die Gesprächsteilnehmer die Frage,
inwieweit die Gerechtigkeit bzw. die Ungerechtigkeit zur
Führung des Gemeinwesens nötig sei. Hierbei
vertritt Philus
als "advocatus diaboli" die Position der Ungerechtigkeit:
Ohne Ungerechtigkeit sei die Führung eines Gemeinwesens
nicht möglich. Laelius hält dagegen ein Plädoyer
für die Gerechtigkeit: Ungerechtigkeit schade dem
Staat, ohne Gerechtigkeit sei die Führung des Gemeinwesens
unmöglich. Scipio
hatte bereits I 39 das "Gemeinwesen" als Rechtsgemeinschaft
definiert:: "Populum autem non omnem coetum multitudinis,
sed coetum iuris consensu et utilitas communione sociatum
esse determinat" (Argumentum Augustini, civ.2,21).
Ein Gemeinwesen bestehe also nur, wenn der jeweilige Herrscher
(König, Optimaten, Volk) gerecht handelten. Ohne
Recht kein Staat. Die Gerechtigkeit könne durch die
spezifisch menschliche Gabe der Vernunft ausgeübt
werden.
- Die Philus-Rede
Philus
stützt sich in seinen Argumenten auf die Meinung
des Karneades. Karneades war Schulhaupt der neueren skeptischen
Akademie. Er zweifelte am Wahrheitsgehalt der Lehren verschiedener
Philosophenschulen und vertrat die Richtung, dass dogmatisches
Wissen unmöglich sei, vielmehr sei vieles nicht beweisbar,
aber immerhin augenscheinlich (δόξαι πιθαναί). Deshalb
griff er die stoische Teleologie und Theologie an, um
deren mangelhafte Beweisführung zu entkräften.
Bei einem Auftritt in Rom hatte Karneades 155 v.Chr. in
öffentlichen Vorträgen zunächst die Stellung
der Gerechtigkeit, am Folgetag die der Ungerechtigkeit
vertreten, um zu zeigen, das alle Verteidiger der Gerechtigkeit
sich nur auf wertlose Argumente stützten. Das Recht,
so seine Schlussfolgerung, werde nach dem individuellen
Nutzen des Einzelnen oder der Gruppe definiert. Es sei,
je nach Land, Sitten und Bräuchen verschieden und
werde oft geändert. Darum gebe es auch kein Naturrecht:
Vielmehr strebten Menschen und Lebewesen unter Führung
der Natur zu ihrem Nutzen. Dabei gebe es keine Gerechtigkeit:
Gerechtigkeit zeuge von Dummheit. Wenn große Völker
(wie das römische Volk) gerecht geblieben wären,
hätten sie keinen Ruhm erlangt und wären arm
geblieben.
Philus
führt die Betrachtungen des Karneades nun weiter
aus: Die Gerechtigkeit sei eine Tugend, die alles mehr
als sich selbst liebe. Das Recht sei vom Staat gegeben,
nicht von der Natur. Weisheit und Gerechtigkeit lassen
sich nie in Einklang bringen. Rechte werden oft verändert,
weil sie immer nur einem Teil der Gesellschaft nutzen
könnten: Rechte für Männer seien für
Frauen unnütz usw. Daraus folgert er, dass Gesetze
vom Staat zu dessen eigenen Nutzen gemacht werden.
Wenn es ein Naturrecht gäbe, so würde das
bedeuten, dass für alle Lebewesen dieselben Gesetze
gelten. Hier stellte sich dann unweigerlich die Frage,
welchen der zahlreichen Gesetzte man folgen solle. Allen
zu folgen wäre, wegen ihrer Verschiedenheit und
Widersprüchlichkeit, unmöglich. Zugleich schließt
Philus
daraus, dass Gesetze durch Strafen, nicht durch
Gerechtigkeit gestützt werden, dass das Recht nicht
von der Natur kommt.
Karneades hatte in seiner Rede noch einmal Beispiele
dafür genannt, dass ein kluger Mensch sich wohl
selten der Gerechtigkeit bedienen könne, wenn er
sich selbst nicht schaden wolle. So sei es z.B. dumm,
wenn ein Schiffbrüchiger ein weitaus schwächeres
Opfer nicht vom rettenden Balken stoße, wenn es
sonst für ihn keine Rettung gibt.
„Mutter" der Gerechtigkeit, so Philus,
sei also nicht der Wille, sondern im Gegenteil die Schwäche.
So sei es immer noch besser, Unrecht zu tun und dabei
nichts zu erleiden, als weder Unrecht zu tun noch zu
leiden, oder gar sowohl Unrecht zu tun als auch zu leiden.
Der Staat solle also lieber ungerecht herrschen, als
gerechter Sklave zu werden.
- Die Laelius-Rede
Nun hält Laelius
seine Gegenrede für die Gerechtigkeit.
Die Gerechtigkeit ist seiner Meinung nach ein ewiges
Weltgesetz. Sie entstehe durch die Verbindung der Natur
mit der Vernunft (λόγος): Die menschliche Seele sei
ein Teil der großen Weltvernunft. Die ἀρετή eines
Menschen bestehe in Übereinstimmung mit dem weltlichen
Vernunftgesetz. Dadurch entstehe ein natürliches
Rechtsgefühl und eine vom Menschen unabhängige
Weltordnung nach dem göttlichen Gesetz der Gerechtigkeit.
Gott sei also der Erfinder, Schiedsrichter und Antragsteller
der Gerechtigkeit.
Kein Krieg, sagt Laelius,
werde vom besten Staat unternommen, außer für
ein gegebenes Wort oder Heil. Den Strafen, die nach
Philus
die Gerechtigkeit stützen, werden einzelne durch
den Tod entgehen. Der Staat allerdings soll ewig sein:
Der Untergang eines Staates sei mit einem Weltuntergang
zu vergleichen. Ein Krieg ohne Grund sei ungerecht,
ein erklärter Krieg jedoch gerecht.
Nach Laelius'
Auffassung entsprechen also Roms Herrschaft und Kriege
den natürlichen und göttlichen Gesetzen. Das
Römische Recht sei eine "lex divina".
Das alte Rom sei ein idealer Staat der Gerechtigkeit
gewesen, in dem die Gerechtigkeit in voller Blüte
gestanden habe. Zwischen ius civile, ius naturale,
iustitia, sapientia, bonum und honestum habe kein Unterschied
bestanden.
Allerdings scheint es in der Zeit, in der wir uns nun
befinden, einen Riss zwischen Staat und Natur, Politik
und göttlichem Gebot zu gegeben. Hierbei könnte
man vor allem an die Bürgerkriege denken und an
das Triumvirat Crassus - Caesar - Pompeius. Diese Differenzen
führen nach Laelius'
Ansicht irgendwann zum Untergang des Staates.
Nach Laelius
ist es auch kein Unrecht, dass ein gerechter Staat Provinzen
besitzt: Die Knechtschaft sei nämlich nützlich:
So würden wilde Völker gezügelt und ihnen
die Möglichkeit genommen, das römische Reich
anzugreifen. Wenn die Herrschaft aber zur Gewalt umschlage,
sei die Gerechtigkeit nicht mehr gewahrt: Wenn freiwillig
Gehorchende durch Terror gebändigt würden,
bedeute dies den Verlust der Gerechtigkeit und somit
den Untergang des Staates.
- Schlussrede Scipios
Scipio
gibt in seiner Schlussrede noch einmal eine Art Zusammenfassung
und überträgt das soeben gehörte auf
die verschiedenen Staatsformen.
Grundsätzlich bestehe kein Gemeinwesen, wenn eine
Tyrannei, sei sie von einem einzelnen, einigen wenigen
oder gar dem ganzen Volk ausgeübt, bestehe. Liege
alle Macht beim Volk, bestehe zwar ein Gemeinwesen,
allerdings ein schlechtes. Das Volk werde durch die
Anerkennung des Rechtes zusammengehalten. Ungerechte
Staaten seien keine Staaten. Auf die Frage, welche Verfassungsform
nun die beste sei, äußert sich Scipio
nur zögerlich: Es sei egal, ob die Weisheit nun
bei den Besten (Optimaten), einem einzelnen (König)
oder bei allen (Volk) liege, Hauptsache, sie sei vorhanden
und der Staat werde gerecht geführt.
- Ciceros Rechtsverständnis
Während Platon
in seinem ganzen Werk πολιτεία das Wesen und den Nutzen
der Gerechtigkeit (δικαιοσύνη) und der Ungerechtigkeit
(ἀδικία) behandelt, geht Cicero dieser Frage nur in
einem Buch seiner Res publica nach.
Er verwertet hierin die These des Karneades und kehrt
sie schließlich um. Karneades dagegen hatte versucht,
die Lehren Platons
zu widerlegen, und hatte sich gegen die Stoa gewendet.
Platon
vergleicht in seinem Werk die menschliche Seele mit
dem Staat, um so daraus schließen zu können,
was die Gerechtigkeit im Staat letztendlich bedeutet.
Auch Cicero möchte den Nutzen der Gerechtigkeit
darstellen, allerdings speziell den Nutzen der Gerechtigkeit
für die Innen- und Außenpolitik Roms.
Während in der griechischen Staatsphilosophie
die positiven Gesetze nicht aus dem Naturrecht abgeleitet
wurden, zwischen φύσις und νόμος also noch kein Zusammenhang
zu bestehen schien, versucht Cicero eine Verbindung
zwischen den beiden herzustellen. Der römische
Staat war etwa 500 Jahre ohne Verfassung geblieben,
erst im 5. Jhdt. waren Gesetze für Prozessverfahren,
Kapital usw., nicht aber für die Verfassung festgelegt
worden. Ansonsten galt der Grundsatz "Lex est,
quod populus iubet atque constituit."
Cicero leitet die positiven Gesetze für den Staat
aus einem einzelnen philosophischen Prinzip ab: Aus
der natura iuris, die abgeleitet ist aus der natura
hominis. Die "leges, quibus civitates regi debeant"
sind, wenn sie dem Naturrecht entsprechen, allgemeingültig.
Aus diesen Normen ergeben sich die iura civilia, konkrete
detaillierte Gesetze. Ciceros Gesetzentwurf soll also
vom Naturrecht ausgehen, die Gerechtigkeit sichern,
auf einheitlichen Prinzipien beruhen und systematisch
aufgebaut und klar definiert sein.
Ein universell gültiges Recht entsteht nach Cicero
durch den Schöpfer: Der Mensch ist Teil der Schöpfung,
also auch Teil der Naturordnung und somit auch Teil
der göttlichen ratio. Ein Verstoß gegen dieses
Recht bedeute deshalb gleichzeitig einen Verstoß
gegen die Natur des Menschen. Somit hängt also
das Naturrecht mit der Natur des Menschen zusammen,
es besteht also eine „anthropologische Konstante"
des Naturrechtsdenkens. Verfassungs- und Rechtssysteme
können immer wieder verbessert werden, allerdings
ohne Willkür und nur zum gerechten Nutzen. Allerdings
gelten diese Grundsätze nur für moralisch
denkende Menschen.
- Fragen an Cicero
Bei Ciceros Ausführungen stellen sich einige Fragen:
So kann man ihm vorwerfen, er habe weder in De
re publica noch in De Legibus
den Inhalt dieser Gesetze behandelt, sondern immer nur
Schemata formuliert. Andererseits kann man auch vermuten,
dass dies gar nicht Ciceros Bestreben war: Vielmehr
habe er ein oberstes Prinzip entwerfen, die Einzelheiten
aber dem Volk überlassen wollen, wie es in Rom
Brauch gewesen war.
Des weiteren stellt sich die Frage, wer das Naturrecht
festlegt, wie es überhaupt entsteht. Stammt das
Naturrecht wirklich von Gott und woher weiß man
dann, dass es wirklich von Gott stammt? Und wer hat
auf der Erde die Kompetenzen zum Aufstellen der Naturrechtssätze?
Cicero spricht häufig von einer "natura iuris",
dem Wesen des Rechts, nicht von einem "ius naturae",
also dem Gesetz der Natur. Die Wesensnatur des Menschen
ist sein oberstes Prinzip. Die Rechtsgemeinschaft ist
somit in der Natur des Menschen verankert. (Aristoteles
würde sagen, dass der Mensch von Natur aus ein
ζῷον πολιτικόν ist.) Der Mensch besitzt von Gott die
virtus; in diesem Fall ist damit die Vollendung der
Naturanlage gemeint. Im Menschen ist deshalb von Natur
aus die Gerechtigkeit verankert. So bestehe unter allen
Menschen eine prinzipielle Gleichheit. Hinzu kommen
die Vernunft (ratio), das Wahrnehmungsvermögen
(sensus), verschiedene unterschiedliche intellektuelle
Ausbildungen (doctrinae), die das Gerechtigkeitsgefühl
beeinflussen können. Dagegen gebe es auch Schuldgefühle
und die angeborene Unterscheidungsfähigkeit zwischen
Gut und Böse.
Um einen gerechten Staat zu erlangen, fordert Cicero
eine Ordnung und das ständige Wechseln der Ämter,
damit die von der Natur gegebene Gleichheit bestehen
bliebe. Ungerechtfertigte Gewaltanwendung solle verboten
werden.
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Von Ciceros Staatstheorie zum modernen Naturrechtsdenken
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Der Naturrechtsgedanke wurde auch von den Christen
übernommen. Durch Laktanz sind uns einige Ausschnitte
aus Ciceros Werken erhalten geblieben. Der Apostel Paulus
spricht sogar den Heiden eine natürliche und vom
Gewissen beeinflusste Kenntnis des Gottesgesetz zu.
(Römerbrief, 2,14f.)
Thomas von Aquin stellte drei leges auf: Die lex aeterna
Gottes, die lex naturalis, dem Menschen von Natur aus
mitgegebene Gesetze, und die leges humanae, die, vom
Menschen gemacht, dann gerechtfertigt sind, wenn sie
der lex naturalis entsprechen. Hierbei beruft er sich
auf Platon
und Cicero. Er geht aber noch weiter und füllt
diese Gesetze auch inhaltlich aus, nämlich mit
der Goldenen Regel: Was du nicht willst, das man dir
tu, das füg auch keinem andern zu.
Auch die Aufklärer beriefen sich auf das Naturrecht:
In ganz Europa gab es verschiedene Herrschaftstheorien
und Rechtsordnungen, das Naturrecht bestand aber meistens
aus den Schlagworten Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit.
Lehren vom Sozialvertrag und der Volkssouveränität
kamen in der Aufklärung auf, ebenso wie der Anspruch
auf Sicherheit von Leben und Besitz. Ohne die Aufklärer
Chr. Thomasius (1655-1728) und Chr. Wolff (1679-1754)
hätte es das Staatsverständnis Friedrich des
Großen nicht gegeben, der sich selbst als erster
Diener des Staates verstand, und es wäre nie zum
Preuß. Allg. Landrecht (1794), zum Österreichischen
Allg. Bürgerl. Gesetzbuch (1811) oder dem Napol.
Code Civile (1804) gekommen.
Samuel Pufendorf (1632-1694) prägte die amerikanische
Verfassung, das Widerstandsrecht und die natürliche
Selbstbestimmung des Volkes.
In den Grundrechten von Virginia (12.6.1776) stehen
die Menschenrechte an oberster Stelle, die von Natur
aus gegeben sind, ebenso in den jeweiligen französischen
Verfassungen.
In Deutschland kam es im dritten Reich zu einer schweren
Krise zwischen Recht und Verfassung: Widerstandskämpfer
mussten sich bewusst gegen den Staat richten, um gerecht
zu handeln. Aus dieser Situation hatten die Deutschen
gelernt: So steht im ersten Artikel des Grundgesetzes,
als oberste Prinzip: Die Würde des Menschen ist
unantastbar.
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- M.Tullius Cicero: De Re Publica, Erläuterungen,
Paderborn (Schöningh) 1971
- M.Tullius Cicero: De re publica Vom Gemeinwesen Lat.
Dt. Stuttgart (Reclam) 1999, Hg. K.Büchner
- Platon: Staat, Münster (Aschendorff) 1996
- Viktor Pöschl: Gerechtigkeit: Buch 3 in V. Pöschel:
Römischer Staat und griechisches Staatsdenken bei
Cicero, Darmstadt (Wissenschaftliche Buchgesellschaft)
1962, S.127-132
- Jürgen Blänsdorf: das Naturrecht in der Verfassung.
Von Ciceros Staatstheorie zum modernen Naturrechtsdenken,
in Hans-Joachim Glücklich (Hg.): Lateinische Literatur,
heute wirkend Bd. 2, Göttingen (V&R)
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