|
Cic.rep.1,38-41: Die Staatsdefinition
I 38-41
[Übersetzung und Aufgabenvorschläge
stammen vom Webmaster] |
(1,38)
Hic Scipio: Faciam, quod vultis, ut potero, et ingrediar
in disputationem ea lege, qua credo omnibus in rebus
disserendis utendum esse, si errorem velis tollere,
ut eius rei, de qua quaeretur, si, nomen quod sit,
conveniat, explicetur,
quid declaretur eo nomine; quod si convenerit, tum
demum decebit ingredi in sermonem; numquam enim, quale
sit illud, de quo disputabitur, intellegi poterit,
nisi, quid sit, fuerit intellectum prius. Quare, quoniam
de re publica quaerimus, hoc primum videamus, quid
sit id ipsum, quod quaerimus. |
Scipio:
Ich will eueren Wunsch erfüllen, so gut ich kann,
und unter der Forderung in die Erörterung eintreten,
die man meines Erachtens bei allen Erörterungen
erheben muss, wenn man einen Irrtum vermeiden will:
Wenn Einigung erzielt ist, wie der Begriff der Sache
lautet, die erörtert werden soll, ist zu erklären,
was mit diesem Begriff gemeint ist. Erst dann darf
man in das Gespräch eintreten. Denn niemals wird
man den Kern des Diskussionsgegenstandes verstehen
können, wenn man nicht zuvor versteht,
was es genau ist, was man erörtert. |
Cum adprobavisset
Laelius, Nec vero, inquit Africanus, ita disseram
de re tam inlustri tamque nota, ut ad illa elementa
revolvar, quibus uti docti homines his in rebus solent,
ut a prima congressione maris et feminae, deinde a
progenie et cognatione ordiar
verbisque, quid sit et quot modis quidque dicatur,
definiam saepius; apud prudentes enim homines et in
maxima re publica summa cum gloria belli domique versatos
cum loquar, non committam, ut <non> sit inlustrior
illa ipsa res, de qua disputem, quam oratio mea; nec
enim hoc suscepi, ut tamquam magister persequerer
omnia, neque hoc polliceor me effecturum, ut ne qua
particula in hoc sermone praetermissa sit.
Tum Laelius: Ego vero istud ipsum genus
orationis, quod polliceris, expecto. |
Als
Laelius
zugestimmt hatte, sagte Scipio: Ein
so einleuchtendes und so bekanntes Thema werde ich
nicht so abhandeln, dass ich mich jenen Grundlagen
zuwende, mit denen sich die Gelehrten in diesen Dingen
beschäftigen, so dass ich mit der ersten Vereinigung
von Mann und Frau anfinge, dann mit der verwandtschaftlichen
Weiterentwicklung und zu jeder Einzelheit häufiger
bestimmte, was sie meint und auf wie viele Arten sie
ausgedrückt werden kann. Da ich vor klugen Männern
spreche, die sich im größten Staat in Krieg
und Frieden höchsten Ruhm erworben haben, will
ich es nicht so weit kommen lassen, dass der Gegenstand,
über den ich zu reden habe, für sich schon
einleuchtender ist als meine Ausführung. Denn
ich habe mich nicht dazu bereitgefunden, wie ein Lehrer
alles durchzuhecheln, und verspreche nicht, auch nicht
den kleinsten Teilaspekt in diesem Gespräch auszulassen.
Darauf Laelius:
Gerade diese Art der Gesprächsführung, wie
du sie versprichst, erwarte ich. |
(1,39)
Est igitur, inquit Africanus, res publica res populi,
populus autem non omnis hominum coetus quoquo modo
congregatus, sed coetus multitudinis iuris consensu
et utilitatis communione sociatus. Eius autem prima
causa coeundi est non tam inbecillitas quam naturalis
quaedam hominum quasi congregatio; non est enim singulare
nec solivagum genus hoc, sed ita generatum, ut ne
in omnium quidem rerum affluen<tia> . . . |
Es
ist also, sagte Africanus, ein Staat die Sache des
Volkes; Volk aber ist nicht jede beliebig zusammengewürfelte
Anhäufung von Menschen, sondern der Zusammenschluss
einer größeren Zahl, die durch eine einheitliche
Rechtsordnung und ein gemeinsames Staatsziel zu einer
Gesellschaft wird. Der primäre Antrieb zum Zusammenschluss
ist weniger die Schwäche als die gleichsam natürliche
Veranlagung dazu; denn der Mensch ist nicht als isolierter
Einzelgänger, sondern so geschaffen, dass er
nicht einmal im Überfluss an allem <ohne Sozialbindung
existieren kann>. |
(1,41)
Hi coetus igitur hac, de qua exposui, causa instituti
sedem primum certo loco domiciliorum causa constituerunt;
quam cum locis manuque saepsissent, eius modi coniunctionem
tectorum oppidum vel urbem appellaverunt delubris
distinctam spatiisque communibus. Omnis ergo populus,
qui est talis coetus multitudinis, qualem exposui,
omnis civitas, quae est constitutio populi, omnis
res publica, quae, ut dixi, populi res est, consilio
quodam regenda est, ut diuturna sit. Id autem consilium
primum semper ad eam causam referendum est, quae causa
genuit civitatem. |
Solche
Zusammenschlüsse von Menschen also, die sich
aus dem dargelegten Grund bilden, bestimmten
zunächst, um dort zu wohnen, ein Staatsgebiet.
Sobald sie es aufgrund örtlicher Gegebenheiten
und durch zusätzliche Anlagen befestigt haben,
nennen sie eine solche Ansammlung von Häusern
Flecken oder Stadt. Sie ist durch Tempel und öffentliche
Plätze gegliedert. Jedes Volk also, das ein Zusammenschluss
ist, wie ich ihn dargelegt habe, jede Bürgerschaft,
die die verfassungsmäßige Einrichtung eines
Volkes ist, jeder Staat, der, wie ich gesagt habe,
die Sache des Volkes ist, muss, um dauerhaft zu sein,
durch eine planende Instanz gelenkt werden. Diese
Planungsinstanz muss aber immer auf den Grund bezogen
bleiben, der die Bürgerschaft ins Leben gerufen
hat. |
Aufgabenvorschläge:
- Welches methodische Vorgehen schlägt Scipio
zur Beantwortung der ihm gestellten Frage vor? Ist
diese Methode so sinnvoll, dass sie sich auch für
eine Erörterung im Deutschunterricht empfehlen
lässt?
- Scipio
hält zur Vermeidung von Missverständnissen
zwei methodische Teilschritte für
erforderlich:
- das Thema klar zu umreißen
(nomen eius rei, de qua quaeretur)
und
- den zentralen Themenbegriff zu
definieren (quid declaretur eo
nomine).
- Das Wecken von Problembewusstsein
ist eine Grundvoraussetzung jeder sinnvollen
Erörterung. Dazu gehört, um
auszuschließen, dass man ein Opfer
der Beliebigkeit wird oder "aneinander
vorbeiredet":
- die genaue Eingrenzung der Fragestellung
- die Klärung der Begrifflichkeit
(Definitionen)
- eine bewusste Reflexion der gewählten
Methode
- Auch die unterrichtliche Erörterung,
die sich in der Regel der hermeneutischen
oder dialektischen Methode bedient,
wird diese Bedingungen erfüllen
müssen.
|
- Warum verwahrt sich Scipio
gegen die Erwartung, er werde "bei Adam und
Eva anfangen" (a prima congressione maris
et feminae... ordiar)?
- Eine fachgerechte Herleitung des Staatswesens
aus den grundlegenden Prinzipien lässt
sich besonders bei Aristoteles (Anfang
der Politik) verfolgen.
- Scipio
möchte dem Missverständnis
vorbeugen, er rede als Philosoph vom
Fach, dem es auf widerspruchsfreie Systematik
und stringente logische Ableitungen
ankommt.
- So charakterisiert er sich als Römer
mit philosophischem Hintergrund. Er
spricht als Praktiker zu Praktikern.
Philosophie ist ihm kein Selbstzweck,
sondern hat eine praxisdienliche Funktion.
- Laelius'
Einverständnis (istud ipsum
genus orationis... expecto.)
macht deutlich, dass Scipio
nicht nur sich selbst charakterisiert,
sondern mit der eigenen Person generalisierend
den neuen Typos des römischen Bildungsbürgers
kennzeichnet, der Römer bleibt,
aber seinem Selbstverständnis eine
neue Dimension hinzugewinnt.
|
- Beschreiben Sie Scipios
Staatsdefinition und überprüfen Sie, ob
sie den Erfordernissen einer Definition genügt!
Est igitur, inquit Africanus,
res publica res populi, populus autem non
omnis hominum coetus quoquo modo congregatus,
sed coetus multitudinis iuris consensu et
utilitatis communione sociatus. Eius autem
prima causa coeundi est non tam inbecillitas
quam naturalis quaedam hominum quasi congregatio;
non est enim singulare nec solivagum genus
hoc, sed ita generatum, ut ne in omnium
quidem rerum affluen<tia>
- 1. Schritt: res publica = res populi.
- Die grammatikalische Form sowohl
des Definiendum als auch des Definitionsterms
ist die Verbindung von Substantiv
("res") mit Attribut ("publica",
"populi").
- Es handelt sich im 1. Schritt
um eine "Nominaldefinition"
mit Rückgriff auf die Etymologie:
Das Adjektivattribut wird durch
das semantisch zugehörige Genitivattribut
ersetzt. Dies ist eher tautologisch,
also im Sinne einer Definition fehlerhaft,
hilft aber gleichwohl, die enge
Verbindung von "res publica"
und "populus" ins rechte
Licht zu setzen. Das Definiendum
verlagert sich auf "populus".
- das übergeordnete substantivische
Bezugswort des Attributs ("res")
wird nicht definiert, sondern unverändert
weitergeführt. Dies ist ebenfalls
tautologisch. Weil "res"
ein geradezu sinnleeres Wort ist,
ergibt sich seine Bedeutung erst
aus der Interpretation, die
der Hörer dem Genitiv "populi"
zuteil werden lässt. Etwa:
- Gen. possessivus: Der Staat
ist Besitz des Volkes.
Der "civis Romanus"
kann über ihn verfügen,
wie der "pater familias"
über seine "res familiaris".
- Gen. subiectivus: Das Volk
ist Handlungsträger. Seine
Sache, Aufgabe ist auf den Staat
gerichtet. Dies drückt
auch der Bereichsgenitiv aus:
Der Staat ist Betätigungsfeld,
Aufgabe des
Volkes, seine es kennzeichnende
Lebensform.
- Gen. explicativus: Die Sache,
die das Volk ist: Der Staat
ist das Volk.
- Die "res publica"
ist die Bühne, auf der
der "populus" politisch
agiert. Er spielt aber keine
fremde Rolle, sondern setzt
sich selbst in Szene: Er gestaltet
seine Erscheinungsform, indem
er sich spielt: Die "res
publica" ist der sittliche
Zustand des Volkes.
- 2. Schritt: populus
Hier setzt die eigentliche Realdefinition
in der für sie üblichen Form
ein:
- Überbegriff (Allgemeinbegriff
auf der nächst höheren
Abstraktionsebene):
- hominum (multitudinis)
coetus
- Spezifische Differenzen, die andere
Konkretisierungen des generalisierenden
Allgemeinbegriffs ausschließen:
- iuris consensus: ein Staat
ist ein Rechtsstaat oder überhaupt
kein Staat
- utilitatis communio: ein Staat
bildet eine Interessengemeinschaft
(Staatsziel) oder er ist überhaupt
kein Staat.
- Klarstellung: "utilitatis
communio" meint nicht,
wie die Ablehnung der Schwächetheorie
des Polybios zeigt, ein
veräußerlichte συμφέρον
als primäres Handlungsziel
|
- Wir verknüpfen häufig mit dem Begriff
"Volk" Konnotationen wie "Land",
"Nation", "Rasse". Um Missverständnisse
auszuschließen, sollten wir untersuchen, was
der Römer gewöhnlich unter dem "populus
Romanus" versteht!
- Lit. zum Begriff des "populus":
W.Porzig,
S.105, E.Meyer
(1), S.67
- Der Römer bezeichnet in historischer
Zeit sein Gemeinwesen üblicherweise
mit der 189 v.Chr. zuerst belegten
Formel "senatus populusque
Romanus" (W.Porzig,
S.105). Für die Königszeit
lässt sich eine entsprechende
Formel "rex populusque Romanus"
erschließen (W.Porzig,
S.112).
- Etymologische Verbindungen zum
Etruskischen sind denkbar, aber
nicht nachweisbar (W.Porzig,
S.112).
- In ältester Zeit bezeichnet
"populus" die "Kriegerschar",
das "Heer".
Sein ältester Beleg findet
sich im Salierlied ("poploe
pilumnoe" - "speerbewaffnete
Scharen") (W.Porzig,
S.111).
- In historischer Zeit die "Volksgemeinde
ohne Rücksicht auf die Stände"
- "populus bezeichnet die kleine
lokale Unterteilung eines Stammes,
die in Griechenland
"δῆμος" (Gau, Gemeinde)
genannt wird. Aus diesem "δῆμος
/ populus" konstituiert sich
die "πόλις / res publica",
nicht aus dem Stamm (E.Meyer
(1), S.67)
- "Ein solcher populus des
Stammes der Latiner sind die Quiriten,
der populus Romanus, eine einzelne
Stadt." (E.Meyer
(1), S.67)
- "populus" bezeichnet also
zunächst ohne ständische Differenzierung
die Gesamtheit der (waffenfähigen)
Bürger, die zusammen mit einer
leitenden Institution (rex, senatus)
die Gesamtheit eines verfassungsmäßig
strukturierten Gemeinwesen bilden. Während
man dieses Gemeinwesen am ehesten als
"civitas" bezeichnet, meint
"populus" also den personalen
Bestand dieser "civitas".
Will man ständisch differenzieren,
muss man die Begriffe "vulgus"
oder "plebs" verwenden.
- Der in Ciceros Staatsdefinition verwendete
Begriff von "populus" hat
idealtypische Bedeutung. Er meint nicht
den zu seiner Zeit agierenden geschichtlichen
"populus", der "zu einer
unbedenklichen, grundsatzlosen, leicht
erregbaren und käuflichen Masse
herabgesunken" war. (Stark,
336)
|
- Welche Charakterisierungen des "populus"
und damit der "res publica" sind für
Cicero entsprechend der Definition entscheidend?
- "die Gesamtheit der zu politischem
Handeln berufenen und verpflichteten
Bürger (und nicht einzelner Gruppen
oder Personen) ist der Staat"...
"er soll als verantwortlicher Mandant
des imperium gelten". (Stark,
336)
- "dem populus wird die Kraft,
sich selbst zu formen, zugesprochen;
er bildet sich iuris consensu et utilitatis
communione und ist dadurch kein coetus
quoquo modo congregatus." (Stark,
339)
- Die Regierung (gleich welcher Form)
ist aufgrund der "utilitatis communio"
dem Allgemeinwohl des "populus"
verpflichtet.
| Cic.rep.5,8
(=Cic.Att.8,11,1): "ut
enim gubernatori cursus secundus,
medico salus, imperatori victoria,
sic huic moderatori rei publicae
beata civium vita proposita
est, ut opibus firma, copiis
locuples, gloria ampla, virtute
honesta sit; huius enim operis
maximi inter homines atque optimi
illum esse perfectorem volo"
Cf. Aristot.Pol.1252b2:
κοινωνία πολιτικὴ γενομένη
μὲν τοῦ ζῆν, οὖσα δὲ τοῦ εὖ
ζῆν - Sie (die städtische
Gemeinschaft) entsteht um des
bloßen Lebens willen,
besteht aber wegen der Lebensqualität.
|
|
- Als Vorlage für Scipios
Staatsdefinition gilt das stoische Staatsdenken.
Vergleichen Sie im einzelnen SVF 3,327;
3,328
und 3,329!
- Stoisch ist die Hervorhebung des Rechtsbegriffs
statt der von Aristoteles betonten Freiheit
und ethischen Zielsetzung
- Die Übertragung des Saatsbegriffs
von der speziellen Form der griechischen
Polis auf andere staatliche Organisationsformen
(hellenistische Staaten, imperium Romanum)
|
- Staatsgebiet und eine institutionelle Regierung
sind zwar nicht dem Staatsbegriff inhärent,
sind aber dennoch unabweisbar notwendig. Wie ist
ihre Notwendigkeit begründet?
- Das Staatsgebiet ist die wichtigste
materielle Ausstattung einer "res
publica", ist also condicio sine
qua non;
- Eine Regierung ist notwendig, weil
die "res publica" Planungsaufgaben,
also logistische Aufgaben zu lösen
hat, die eines "consilium"
bedürfen.
|
|
|
|
|
|