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[23] 2. Sgl. Fut.I Akt. von | praeiūdicāre, praeiūdicō, praeiūdicāvī, praeiūdicātum treffe zu etwas eine vorläufige Entscheidung; fälle über etwas einen vorgreifenden Spruch; entscheide vorgreifend über etw.; entscheide im voraus über etw.; gebe ein vorläufiges Urteil ab; |