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Beleg gesucht für: zusammenfassen
Belege des Suchbegriffs aus ausgewählten Texten (vollständig: Caes.Gall., Cic.Arch., Cic.S.Rosc., Cic.Lael.)
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Ac ne plura, quae sunt paene innumerabilia, consecter, comprehendam brevi: sic enim statuo, perfecti oratoris moderatione et sapientia non solum ipsius dignitatem, sed et privatorum plurimorum et universae rei publicae salutem maxime contineri. Quam ob rem pergite, ut facitis, adulescentes, atque in id studium, in quo estis, incumbite, ut et vobis honori et amicis utilitati et rei publicae emolumento esse possitis.' Cic.de_orat.1,34.Und um nicht noch mehr Vorteile, deren es fast unzählige gibt, aufzusuchen, will ich es kurz zusammenfassen. Ich urteile nämlich so: Auf der weisen Mäßigung des vollkommenen Redners beruht vorzüglich nicht allein seine eigene Würde, sondern auch die Wohlfahrt der meisten einzelnen und des ganzen Staates. Darum, junge Freunde, fahrt so fort, wie ihr tut, und legt euch mit allem Eifer auf die Wissenschaft, der ihr euch widmet, damit ihr euch Ruhm, den Freunden Nutzen und dem Staat Vorteil gewähren könnt."
Quam ob rem, si quis universam et propriam oratoris vim definire complectique vult, is orator erit mea sententia hoc tam gravi dignus nomine, qui, quaecumque res inciderit, quae sit dictione explicanda, prudenter et composite et ornate et memoriter dicet cum quadam actionis etiam dignitate. Cic.de_orat.1,64.Will man also den Begriff des Redners im allgemeinen und besonderen bestimmen und zusammenfassen, so wird meines Erachtens der Redner eines so ehrenvollen Namens würdig sein, der über jeden vorfallenden Gegenstand, der durch die Rede entwickelt werden soll, mit Sachkenntnis, in guter Ordnung, mit Geschmack und aus dem Gedächtnis, zugleich auch mit einer gewissen Würde des äußeren Vortrages reden kann.
Hisce ego rebus exempla adiungerem, nisi apud quos haec haberetur oratio cernerem; nunc complectar, quod proposui, brevi: si enim aut mihi facere licuerit, quod iam diu cogito, aut alius quispiam aut me impedito occuparit aut mortuo effecerit, ut primum omne ius civile in genera digerat, quae perpauca sunt, deinde eorum generum quasi quaedam membra dispertiat, tum propriam cuiusque vim definitione declaret, perfectam artem iuris civilis habebitis, magis magnam atque uberem quam difficilem et obscuram. Cic.de_orat.1,190.Meiner Erörterung würde ich Beispiele hinzufügen, wenn ich nicht wüsste, vor welchen Männern mein Vortrag gehalten werde. So aber will ich, was ich gesagt habe, kurz zusammenfassen. Sollte es mir nämlich vergönnt sein, meinen schon längst gefassten Vorsatz auszuführen, oder irgend ein anderer, wenn ich daran gehindert würde, mir hierin zuvorkommen oder nach meinem Tod das Werk zustande bringen, dass erstlich das ganze bürgerliche Recht in seine Gattungen, deren Anzahl nur sehr klein ist, eingeteilt, dann die Gattungen in gewisse Glieder zerlegt, endlich die eigentümliche Bedeutung jedes einzelnen durch Begriffsbestimmungen erklärt wird, so werdet ihr ein vollständiges Lehrgebäude haben, das mehr umfassend und reichhaltig als schwierig und dunkel sein wird. Indes jedoch, bis dieser zerstreut liegende Stoff zu einem Ganzen verbunden ist, kann man sich mit einer hinreichenden Kenntnis des bürgerlichen Rechtes ausrüsten, wenn man sie auch nur überall stückweise aufliest und sammelt.
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