'De eis, credo, rebus,' inquit Crassus 'ut in cretionibus scribi solet: qvibvs sciam poteroqve.' Tum ille 'nam quod tu non poteris aut nescies, quis nostrum tam impudens est qui se scire aut posse postulet?' 'Iam vero ista condicione, dum mihi liceat negare posse quod non potero et fateri nescire quod nesciam, licet' inquit Crassus 'vestro arbitratu percontemini.' Cic.de_orat.1,101. | "Über diese Gegenstände, mein’ ich", sagte Crassus, "kann doch nur die bei dem Antritt von Erbschaften gewöhnliche Formel gelten: Worin ich es wissen und können werde." Hierauf jener: "Ja freilich, denn wer von uns sollte unverschämt sein, dass er das zu wissen und zu können verlange, sollte, was du nicht kannst und weißt." "Nun gut", sagte Crassus; "unter der Bedingung, dass es mir freisteht zu erklären, ich könne etwas nicht, was ich nicht kann, und zu gestehen, ich wisse etwas nicht, was ich nicht weiß, möget ihr mich nach eurem Gutdünken ausfragen!" |